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Anfrage zur Anwendung der Mietobergrenze bei Empfängern von Leistungen nach SGB II und SGB XII

Sehr geehrter Herr Pfrommer,

Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII sind bei der Suche nach geeignetem Wohnraum zunehmend benachteiligt. Der Wohnungsmarkt ist leergefegt und Wohnraum im Rahmen der bestehenden Mietobergrenzen zu finden, ist nahezu unmöglich. Dies hat zur Folge, dass Betroffene entweder teurere Wohnungen anmieten und den Anteil der Miete, der die Mietobergrenze übersteigt, aus ihrem Regelsatz bezahlen müssen oder seitens des Leistungsträgers die Unangemessenheit der Miete festgestellt und zur Suche nach neuem Wohnraum aufgefordert werden bzw. die Miete gekürzt wird. Dies führt wiederum dazu, dass Teile der Miete aus dem Regelsatz bezahlt werden müssen.

 

Wir bitten Sie um schriftliche Beantwortung nachfolgender Fragen bis Ende März 2018.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Brigitte Muras,          Kathrin Voigt,           Susanne Schwarz-Zeeb                           

 

Anfrage zur Anwendung der Mietobergrenze bei Empfängern von Leistungen nach SGB II und SGB XII

 

1.   Gibt es Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB

      XII erhalten, bei denen im Jahr 2016 und 2017 die Miete wegen Unangemessenheit

      gekürzt wurde bzw. derzeit gekürzt werden?

 

Wenn ja:

 

1.1  Wie hoch ist die Anzahl dieser Personen oder Bedarfsgemeinschaften?

 

1.2  Nach welchem Zeitraum wird die Miete in der Regel gekürzt?

 

1.3  Wie hoch ist der jeweilige Kürzungsbetrag?

 

1.4  Welche Nachweise müssen von den Betroffenen erbracht

       werden, damit die Miete weiterhin in voller  Höhe übernommen 

       werden kann?

 

2.1  Wie hoch war die Anzahl der Personen oder Bedarfsgemeinschaften, die in den Jahren

       2016 und 2017

 

         a) eine Aufforderung zum Umzug erhielten?

         b) aufgrund fehlenden Wohnraums nicht umziehen   

             konnten?

         c) aufgrund der Aufforderung zum Umzug keine Erstattung der

             Umzugskosten vom Jobcenter erhielten?

 

2.2    a) Wie hoch waren in der Regel die erstatteten Umzugskosten?

          

         b) Gibt es Fälle, in denen die Umzugskosten nur teilweise bzw.

             gar nicht übernommen wurden?

             Welche Gründe lagen in diesen Fällen vor?

 

     

     

Kathrin Voigt,  Susanne Schwarz-Zeeb,  Brigitte Muras

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